Statuten Elternverein FamiliePlus Die Statuten können hier als PDF heruntergeladen werden.
(Ausgabe 2. April 2019)
Art.
1. Name
Unter der Bezeichnung
Elternverein FamiliePlus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 ZGB, mit
Sitz in Wichtrach. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2.
Der Verein setzt sich zum
Ziel:
Organisation von Freizeitangeboten und Kursen für Eltern, Familien
und Kinder
Organisation von familienexternen
Betreuungsangeboten
Interessen von Eltern und ihren Kindern wahren
Förderung und Pflege von gegenseitiger Anerkennung, Toleranz und Solidarität
Fördern des Kontakts zwischen Menschen, die sich für die Anliegen
von Müttern, Vätern und Kindern interessieren
Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein verfolgt keine
kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3. Vereinsstruktur
Der Verein besteht aus
Gruppen. Jede Gruppe wird von einem Vorstand geleitet und ist finanziell selbst
tragend. Dem Verein gehören folgende Gruppen an:
Kinder
Jugend
Eltern
Gruppen können auf Antrag des
Vereinsvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet oder
aufgelöst werden.
Art. 4. Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich
zusammen aus Aktivmitgliedern und Gönnermitgliedern. Aktiv- oder
Gönnermitglieder können werden:
Alle am Elternverein interessierten Einzelpersonen oder Familien
Institutionen, die ein Interesse am Elternverein haben
Sämtliche Aktivmitglieder sind
an der Mitgliederversammlung wahl- und antragsberechtigt. Gönnermitglieder
haben ein Antragsrecht.
Über die Aufnahme von
Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit
möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das
angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann auf Antrag
des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe von
Gründen ausgeschlossen werden.
In Härtefällen kann der Vorstand
auf Antrag den Mitgliederbeitrag reduzieren oder erlassen.
Art. 5. Mittel
Die Einnahmequellen des
Vereins sind:
Beiträge von Aktiv- und Gönnermitgliedern
Spenden, Zuwendungen
Subventionen
Erträge aus Vereinsvermögen
Erlöse aus Aktivitäten
Die Beiträge der
Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden
alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Gönnermitglieder bezahlen
einen jährlichen Beitrag, der mindestens demjenigen der Aktivmitglieder entspricht.
Art. 6. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Kontrollstelle
Die Organe des Vereins sind
ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer
effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 7.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Pro Mitgliederbeitrag kann
eine Stimme abgegeben werden.
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem
Termin und unter Angabe der Traktanden.
Es wird ein Protokoll
geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung
bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.
Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmgleichheit gibt der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 8. Aufgaben
Der Mitgliederversammlung
obliegen folgende Geschäfte:
sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes
sie wählt den Vorstand, den Präsidenten und die Kontrollstelle
sie genehmigt den Jahresbericht und das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
sie nimmt die Jahresrechnung nach Bekanntgabe des
Revisionsberichtes ab und
entlastet die Organe des Vereins
sie entscheidet über Statutenänderungen
sie entscheidet über die vom Vorstand oder von den Mitgliedern
unterbreiteten Anträge
sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest
sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über Ausschlüsse von Mitgliedern
sie entscheidet über eine Vereinsauflösung
Art. 9. Vorstand
Der Vorstand besorgt die
laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die
dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Die Amtsdauer
der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand setzt sich wie
folgt zusammen:
Präsident/-in
Kassier/-in
Sekretariat
Je ein Vertreter der Gruppen
Die Aufgaben des Vorstandes
werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung bildet einen integrierenden
Bestandteil dieser Statuten.
Art. 10. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht
aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens
eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung
schriftlichen Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
möglich.
Das Geschäftsjahr beginnt am
1. August und endet am 31. Juli.
Art. 11. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt
auf den Jahresbeitrag.
Art. 12. Auflösung
Die Auflösung des Vereins
kann durch den Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung und mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist in
erster Priorität den weiterarbeitenden Gruppen aus dem Verein und in zweiter
Priorität einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
Diese Statuten treten mit
ihrer Genehmigung durch die Gründungs-versammlung in Kraft.
Das nachfolgende Organigramm ist Bestandteil dieser Statuten.
Statuten
Statuten Elternverein FamiliePlus
Die Statuten können hier als PDF heruntergeladen werden.
(Ausgabe 2. April 2019)
Art. 1. Name
Unter der Bezeichnung Elternverein FamiliePlus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 ZGB, mit Sitz in Wichtrach. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2.
Der Verein setzt sich zum Ziel:
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3. Vereinsstruktur
Der Verein besteht aus Gruppen. Jede Gruppe wird von einem Vorstand geleitet und ist finanziell selbst tragend. Dem Verein gehören folgende Gruppen an:
Gruppen können auf Antrag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet oder aufgelöst werden.
Art. 4. Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern und Gönnermitgliedern. Aktiv- oder Gönnermitglieder können werden:
Sämtliche Aktivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung wahl- und antragsberechtigt. Gönnermitglieder haben ein Antragsrecht.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag den Mitgliederbeitrag reduzieren oder erlassen.
Art. 5. Mittel
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
Die Beiträge der Aktivmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Gönnermitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag, der mindestens demjenigen der Aktivmitglieder entspricht.
Art. 6. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 7. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Pro Mitgliederbeitrag kann eine Stimme abgegeben werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Traktanden.
Es wird ein Protokoll geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit gibt der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 8. Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Art. 9. Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Die Aufgaben des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten.
Art. 10. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
Art. 11. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.
Art. 12. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch den Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist in erster Priorität den weiterarbeitenden Gruppen aus dem Verein und in zweiter Priorität einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig.
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungs-versammlung in Kraft.
Das nachfolgende Organigramm ist Bestandteil dieser Statuten.
Wichtrach, den 2. April 2019
Der Präsident:
Lorenz Schmid
Die Sekretärin:
Andrea Aebischer